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QualiKug

ESF 01.01.2009-31.12.2010 (Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld)

Definition

Das Angebot richtet sich an Bezieher von konjunkturellem Kurz-arbeitergeld (§ 169 SGB III) und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III), bei denen ein Qualifizierungsbedarf festgestellt worden ist. Gering qualifizierte Arbeitnehmer sind vorrangig nach § 77 Abs. 2 SGB III zu fördern.

Voraussetzungen

Die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen kann nach der ESF-Richtlinie gefördert werden, wenn

  • für die Arbeitnehmer Qualifizierungsbedarf begründet wird,
  • die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme nicht der Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht und für diesen Fall der Abbruch der Maßnahme mit dem Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme vertraglich vereinbart wurde,
  • bei Maßnahmebeginn zu erwarten ist, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes abgeschlossen werden kann und die Qualifizierungsmaßnahme und der Träger nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sind.

Die Teilnahme kann im Einzelfall auch abweichend von dieser Voraussetzung gefördert werden, wenn ansonsten die individuelle Qualifizierungsmaßnahme nicht durchführbar wäre.

Antragstelle

Ansprechpartner ist jeweils die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Die jeweiligen Anträge werden bei den Agenturen für Arbeit durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gestellt.

Förderungshöhe

Für die Maßnahmen nach ESF-Richtlinie können die Weiterbildungskosten für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen zu 60 Prozent und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25 Prozent der durch die Maßnahmenprüfung laut AZWV als angemessen geltenden Lehrgangskosten erstattet werden.
Die Erstattung kann auf maximal 80 Prozent wie folgt erhöht werden: bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte sowie bei benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern nach Art. 2 Nr. 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 um 10 Prozentpunkte.

Weitere Informationen

Internetadresse www.esf.de

 
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